4.05.2023
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Leistung
Hat der Schuldner geleistet, so ergeben sich Fragen aus dem Gebiet des Bereicherungsrechts, wenn das Innenverhältnis
(Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen) oder das Außenverhältnis (Verhältnis zwischen dem
Gläubiger und dem Schuldner) unter einem Mangel leidet. Bereicherungsrechtlich kann eine Bereicherungskette
vorliegen oder ein bereicherungsrechtliches Dreiecksverhältnis.
Von einer Bereicherungskette ist auszugehen, wenn das Inkassounternehmen nur eine Inkassovollmacht hatte. Dann
besteht kein echtes Dreipersonenverhältnis. Der
Rechtsanwalt
als Vertreter repräsentiert den Gläubiger, die
Wirkungen der Erfüllung treten unmittelbar in der Person des Gläubigers als Vertretenem ein. Bestand in einem
solchen Fall der Anspruch im Außenverhältnis nicht, so ergibt sich ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des
Schuldners aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB (Leistungskondiktion) gegen den Gläubiger.
Das Vermögen des Anwalts als Bevollmächtigtem ist durch die Leistung nicht berührt. Voraussetzung ist allerdings,
dass das Unternehmen wirksam bevollmächtigt wurde.
Es ist schon entschieden worden, dass bei einem Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz
jedenfalls nicht die
Vollmacht von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB erfaßt wird. Deshalb bleibt dem
Schuldner in solchen Fällen bei Leistung ohne Schuld sein Anspruch gegen den Gläubiger erhalten. Handelt ein
Inkassounternehmen ohne wirksame Vollmacht, so schließt ein Anspruch des Schuldners gegen das Inkassounternehmen aus
§ 179 BGB wegen fehlerhafter Rechtsberatung einen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger nicht aus. Der vom
Bundesgerichtshof in diesem Bereich anders behandelte Fall, dass die Zwischenperson dem Gläubiger zu einer
Gegenleistung verpflichtet ist, liegt dann nicht vor. Das Anwaltsbüro hat unter Umständen Ansprüche aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung. Diese gehen aber auf Zahlung einer Vergütung, nicht hingegen
auf eine Gegenleistung im Rahmen etwa eines Synallagmas.
Handelt der Gläubiger aufgrund einer
Einziehungsermächtigung,
so zieht er eine fremde Forderung im eigenen Namen
ein. Dieser Fall steht zwischen der Inkassovollmacht und der fiduziarischen Vollabtretung (Inkassozession).
Bereicherungsrechtlich kann dahinstehen, ob (noch) eine Bereicherungskette oder schon ein bereicherungsrechtliches
Dreiecksverhältnis vorliegt. Weil der Leistende im eigenen Namen handelt, hat die bereicherungsrechtliche Behandlung
so zu erfolgen, wie bei der fiduziarischen Vollabtretung. Bei dieser und bei der gewöhnlichen Vollabtretung besteht
ein Dreiecksverhältnis, ein echtes Dreipersonenverhältnis. Besteht die Verbindlichkeit in Wahrheit nicht, so wird
ein Anspruch des Schuldners gegen den Zedenten (hier: den Gläubiger) angenommen, weil der Schuldner in der Regel mit
der Leistung an den Gläubigervertreter auch aus dessen Sicht seine vermeintliche Schuld dem Zedenten gegenüber
begleichen will. Gerade in Inkassofällen scheint dies die bessere Lösung zu sein.
Ganz allgemein ist im Bereicherungsrecht entscheidend, als Leistung an wen sich die Zahlung des Schuldners aus der
Sicht des Empfängers darstellt. Besteht die Forderung im Außenverhältnis, ist aber die Vollabtretung oder die
fiduziarische Vollabtretung (Inkassozession) oder die Einziehungsermächtigung nichtig, so kann der Schuldner seine
Zahlung nur vom Zahlungsempfänger zurückverlangen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung des Schuldners an das
Kreditinstitut trotz nichtiger Abtretung ausnahmsweise erfüllend wirkt.