4.05.2023
Der Anwalt
Patienten müssen immer umfassend über alles aufgeklärt werden, was für die individuelle medizinische Behandlung
wichtig ist, also insbesondere die gestellte Diagnose, die vermutliche weitere gesundheitliche Entwicklung und als
letzten Schritt die richtige Therapie. Vor der Behandlung führt nur eine umfassende und sorgfältige Aufklärung
dazu, dass der geschädigte Patient sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann, und er über eine eventuell fehlende
Einwilligung in den geplanten Eingriff frei entscheiden kann.
Eine umfassende Aufklärung muss sich auch auf die Risiken und Nebenwirkungen der Operation und auf mögliche
Behandlungsalternativen erstrecken. Das
Patientenrechtegesetz
fordert hier eine Form der Aufklärung, die für den Patienten verständlich sein muss. Der Behandler muss sich
intellektuell auf den Krankheitsgrad des Patienten einstellen; er darf keine unverständlichen Fachbegriffe
verwenden. Rechtzeitig vor jedem medizinischen Eingriff soll zunächst einmal ein Aufklärungsgespräch mit dem
Operateur und mit dem Anästhesisten geführt werden. In diesem Gespräch kann der Patient, wenn er etwa die Diagnose
und den Therapievorschlag nicht versteht, sofort nachfragen, und er hat ausreichend Zeit, sich in Ruhe für oder
gegen eine Operation zu entscheiden. Abgesehen von medizinischen Notfällen darf die Aufklärung nicht erst dann
erfolgen, wenn der Patient bereits unter dem Einfluss von falschen Medikamenten auf dem Operationstisch liegt und
den fehlerhaften Behandlungseingriff erwartet.
Der betroffene Patient kann die von ihm unterzeichnete
Schweigepflichtsentbindungserklärung
samt der gesamten Behandlungsakte ausgehändigt bekommen, wenn und soweit er nach der ambulanten Operation gleich
aus dem Krankenhaus entlassen wird. Es gibt eine gesetzliche Pflicht des Arztes, alle für die medizinische
Dokumentation und die erfolgte Aufklärung über die Operation wichtigen Umstände schriftlich in der Patientenakte
zu dokumentieren, und auch eine elektronische Karteikarte vollständig und sorgfältig zu führen. Zu den zu
dokumentierenden Behandlungsschritten gehören die Befunde der Vorbehandler, die nicht sorgfältig erbrachten oder
medizinisch nicht notwendigen Eingriffe, und die Nebenwirkungen und die fehlende Einwilligungen und unvollständige
Aufklärung des Patienten.
Der vom Ärztepfusch betroffene Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte nehmen, und er darf auch einen
Patientenanwalt
einschalten, um den Arzt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Lehnen der Behandler oder seine
Haftpflichtversicherung die Zahlung von Schmerzensgeld ab, so muss ein Anwalt eingeschaltet und anschließend eine
Klage bei Gericht eingereicht werden.
Eine ordnungsgemäß geführte Dokumentation ist besonders wichtig in Arzthaftungsfällen, in denen nach Bekanntwerden
eines Behandlungsfehlers gegen den verantwortlichen Arzt im Krankenhaus geklagt wird. Die elektronische
Dokumentation samt Röntgenbildern ist wichtiges Beweismittel im Schadensersatzprozess.
Behandlungsfehler
In allen Haftungsfällen wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder wegen eventueller Aufklärungsfehler gibt es die
Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einzuschalten. Jeder Fachanwalt für Medizinrecht und
jede Kammer für Arzthaftpflichtsachen kann die ärztlichen Standesregeln beachten; auch die Frage, ob eine
Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, also "lege artis" erfolgt ist. Das allgemeine Behandlungsrisiko
muss dabei überschritten worden sein, es muss zu einem groben Behandlungsfehler gekommen sein, nur dann bestehen
gerichtlich durchsetzbare Ansprüche des geschädigten Patienten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der
Falschbehandlung.